Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?
Kurz gesagt
In Betrieben mit normaler Brandgefährdung gelten mindestens 5 Prozent der Beschäftigten als ausreichend. Maßgeblich sind aber nicht 5 Prozent der Belegschaft auf dem Papier, sondern so viele Personen, dass zu jeder Betriebszeit genug Brandschutzhelfer anwesend sind. Bei erhöhter Brandgefährdung, Schichtbetrieb oder Publikumsverkehr liegt die Zahl deutlich höher.
So rechnen Sie die Zahl aus
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 nennt 5 Prozent als Richtwert für Betriebe mit normaler Brandgefährdung. Der Wert ist ein Ausgangspunkt, kein Endergebnis.
| Beschäftigte | 5 % rechnerisch | Praktisch sinnvoll |
|---|---|---|
| 10 | 0,5 | 2 |
| 25 | 1,25 | 3 |
| 50 | 2,5 | 4 – 5 |
| 100 | 5 | 8 – 10 |
| 250 | 12,5 | 18 – 20 |
Die rechte Spalte liegt höher, weil der Richtwert sich auf anwesende Beschäftigte bezieht. Urlaub, Krankheit, Außendienst und Schichtwechsel führen dazu, dass Sie mehr Personen ausbilden müssen, als die reine Prozentrechnung ergibt.
Wann 5 Prozent nicht reichen
Die ASR A2.2 verlangt ausdrücklich mehr Brandschutzhelfer, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Erhöhte Brandgefährdung — etwa Lackierereien, Holzverarbeitung, Lager mit brennbaren Flüssigkeiten
- Schichtbetrieb — jede Schicht braucht ihre eigene Abdeckung
- Publikumsverkehr — Pflegeeinrichtungen, Schulen, Verkaufsstätten
- Personen, die sich nicht selbst retten können — Kliniken, Pflegeheime, Kitas
- Große oder unübersichtliche Flächen — mehrere Gebäudeteile, weitläufige Hallen
In diesen Fällen sind 10 bis 20 Prozent üblich. Die konkrete Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, nicht aus einer Faustformel.
Die Ausbildung
Wer als Brandschutzhelfer benannt wird, muss dafür ausgebildet sein. Die Ausbildung umfasst nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023 einen theoretischen und einen praktischen Teil, letzterer mit Löschübung an echtem Feuer. Reine Online-Schulungen erfüllen die Anforderung deshalb nicht vollständig.
Eine Auffrischung wird alle drei bis fünf Jahre empfohlen — früher, wenn sich Risiken, Räumlichkeiten oder der Personalbestand deutlich ändern.
Wer die Verantwortung trägt
Die Pflicht zur Benennung liegt beim Arbeitgeber. Sie ergibt sich aus § 10 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit DGUV Vorschrift 1. Die Benennung sollte schriftlich erfolgen und die benannten Personen sollten wissen, dass sie benannt sind — das klingt selbstverständlich, ist bei Prüfungen aber ein häufiger Befund.