Unterweisung nach § 12 ArbSchG: Fristen, Inhalte, Nachweise
Kurz gesagt
Mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich. Zusätzlich immer dann, wenn sich etwas ändert: neue Tätigkeit, neues Arbeitsmittel, neuer Gefahrstoff, nach einem Unfall oder bei erkennbarem Fehlverhalten. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit stattfinden, verständlich sein und dokumentiert werden.
Die Regelfristen
| Personengruppe | Frist |
|---|---|
| Beschäftigte allgemein | mindestens jährlich |
| Jugendliche unter 18 | mindestens halbjährlich |
| Neue Beschäftigte | vor Aufnahme der Tätigkeit |
| Leiharbeitskräfte | vor Einsatzbeginn, durch den Entleiher |
Anlässe außer der Reihe
Unabhängig von der Jahresfrist ist erneut zu unterweisen bei:
- Versetzung oder Änderung des Aufgabenbereichs
- Einführung neuer Arbeitsmittel, Verfahren oder Gefahrstoffe
- Nach einem Arbeitsunfall oder Beinaheunfall
- Bei erkennbarem sicherheitswidrigem Verhalten
- Nach längerer Abwesenheit, etwa Elternzeit oder langer Krankheit
- Bei Änderung der Gefährdungsbeurteilung
Was in den Nachweis gehört
Ein prüfungsfester Nachweis enthält:
- Datum und Dauer
- Namen und Unterschriften der Teilnehmenden
- Name der unterweisenden Person
- Behandelte Themen, konkret benannt statt „Allgemeine Sicherheitsunterweisung"
- Bezug zur zugrunde liegenden Gefährdungsbeurteilung
- Verwendete Unterlagen oder Betriebsanweisungen
Die Aufbewahrung ist gesetzlich nicht einheitlich befristet. In der Praxis empfiehlt sich, Nachweise mindestens so lange aufzubewahren, wie Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend gemacht werden können.
Der häufigste Fehler
Die Sammelunterweisung, in der einmal jährlich alle Themen für alle Beschäftigten abgehandelt werden. Sie ist bequem, aber angreifbar: § 12 ArbSchG verlangt eine Unterweisung, die sich auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der jeweiligen Person bezieht. Eine Buchhalterin und ein Staplerfahrer brauchen unterschiedliche Inhalte.