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§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG

Psychische Belastung in der Gefährdungs­beurteilung

Kurz gesagt

Seit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes 2013 ist psychische Belastung ausdrücklich als Gefährdungsfaktor genannt und muss mitbeurteilt werden — in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe. Betrachtet werden fünf Merkmalsbereiche: Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen.

Die fünf Merkmalsbereiche

Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie gliedert die Betrachtung in fünf Bereiche. Sie sind kein Gesetzestext, haben sich aber als Prüfraster durchgesetzt.

1. Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe Vollständigkeit der Aufgabe, Handlungsspielraum, Verantwortung, Qualifikation, emotionale Anforderungen.

2. Arbeitsorganisation Arbeitszeit, Pausenregelung, Schichtsysteme, Arbeitsablauf, Unterbrechungen, Termin- und Leistungsdruck.

3. Soziale Beziehungen Zusammenarbeit im Team, Verhalten von Vorgesetzten, Rückmeldung, Konflikte.

4. Arbeitsumgebung Lärm, Beleuchtung, Klima, Ergonomie, Arbeitsmittel — hier überschneidet sich der Bereich mit der klassischen Gefährdungsbeurteilung.

5. Neue Arbeitsformen Mobile Arbeit, ständige Erreichbarkeit, räumliche Trennung vom Team.

Ablauf in kleinen Betrieben

Der Aufwand lässt sich klein halten, ohne die Anforderung zu verfehlen:

  1. Tätigkeitsgruppen bilden — nicht jede Person einzeln, sondern nach vergleichbaren Arbeitsbedingungen
  2. Belastungen erheben — moderiertes Gruppengespräch mit Leitfaden reicht bei überschaubarer Größe
  3. Bewerten — welche Belastung ist auffällig, welche unkritisch
  4. Maßnahmen ableiten — vorrangig an den Verhältnissen ansetzen, nicht am Verhalten Einzelner
  5. Umsetzen und Wirksamkeit prüfen — der Schritt, der am häufigsten fehlt
  6. Dokumentieren — Ergebnis, Maßnahmen, Verantwortliche, Termine

Was Aufsichtsbehörden prüfen

Nach unserer Erfahrung sind es drei Punkte: Wurde der Bereich überhaupt betrachtet? Sind die Beschäftigten beteiligt worden? Und gibt es zu den festgestellten Belastungen konkrete Maßnahmen mit Terminen — oder endet die Dokumentation bei der Erhebung?

Der dritte Punkt ist der häufigste Befund. Eine Erhebung ohne abgeleitete Maßnahmen erfüllt die Anforderung nicht.

Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Häufige Fragen.

Geht es dabei um psychische Erkrankungen der Beschäftigten?

Nein. Beurteilt wird die Belastung, die von der Arbeit ausgeht — nicht die Beanspruchung oder der Gesundheitszustand einzelner Personen. Es geht um Arbeitsbedingungen wie Zeitdruck, Störungen, unklare Zuständigkeiten oder fehlende Rückmeldung, nicht um Diagnosen.

Müssen kleine Betriebe das auch machen?

Ja, ohne Untergrenze. Der Aufwand skaliert aber mit der Betriebsgröße. In einem Zehn-Personen-Betrieb genügt oft ein moderiertes Gespräch mit strukturiertem Leitfaden, dokumentiert auf zwei Seiten. Große Fragebogenaktionen sind hier weder nötig noch sinnvoll.

Ist der Betriebsrat zu beteiligen?

Wo ein Betriebsrat existiert, hat er bei der Gefährdungsbeurteilung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das gilt für die psychische Belastung genauso wie für alle anderen Gefährdungsfaktoren.

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Was passiert, wenn wir diesen Teil weglassen?

Die Gefährdungsbeurteilung gilt dann als unvollständig. Aufsichtsbehörden fordern die Nachholung an und können ein Bußgeld verhängen. Der praktisch relevantere Punkt ist die Haftungsfrage, wenn ein Ausfall auf Arbeitsbedingungen zurückgeführt wird, die nie beurteilt wurden.

Fragen zum Thema?

Die Erstberatung ist kostenlos. Sie sprechen direkt mit einer Fachkraft, nicht mit einer Hotline.

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